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In regelmässigen Abständen informieren wir unsere Kunden über relevante Neuerungen in den Bereichen der Steuern, Rechnungslegung und Recht. Zudem finden Sie hier weitere Mitteilungen in eigener Sache.

Dezember 2024

Steuern

Update zur Abschaffung Eigenmietwert
Die Kommission des Ständerates (WAK-S) hat am 11. November 2024 erneut die Vorlage zur Abschaffung der «Eigenmiete» beraten und gleich beide Differenzen zwischen den Ratsbeschlüssen beseitigt. Sie beantragt dem Ständerat nun einen vollständigen Systemwechsel, d.h. die Abschaffung der «Eigenmiete» auch für Zweitwohnungen. Auch beim Abzug für private Schuldzinsen will die Kommissionsmehrheit dem Nationalrat entgegenkommen und unterstützt den anteilsmässigen Schuldzinsabzug. Die Vorlage geht nun in der Wintersession erneut in den Ständerat.

Volksinitiative zur Individualbesteuerung (Stand November 2024)
Am 21. Februar 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet. Das geplante Bundesgesetz sieht Folgendes vor:

  • Ehepaare und unverheiratete Paare sollen individuell besteuert werden.
  • Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer sollen hälftig aufgeteilt werden.
  • Der Kinderabzug soll von 6'700 auf 12'000 CHF steigen.
  • Der Tarif der direkten Bundessteuer soll angepasst werden.
  • Die Individualbesteuerung soll auf allen drei staatlichen Ebenen gelten.

Der Bundesrat rechnet bei der direkten Bundessteuer mit Mindereinnahmen von 1 Mia. CHF. Aktuell hat der Nationalrat der Vorlage zugestimmt und das Geschäft geht nun an den Ständerat.

Rückforderung von überhöhten Einzahlungen in die Säule 3a
Ab dem Steuerjahr 2024 können Beiträge, die in Vorjahren zu viel einbezahlt wurden, nur dann bei einer Kapitalauszahlung zurückgefordert werden, wenn eine Rückforderung der überhöhten Beiträge vor der Kapitalauszahlung nicht möglich war (Quelle: Säule 3a – Taxinfo – Kanton Bern). Überhöhte Einzahlungen sollten daher unbedingt ab Steuerjahr 2024 bei der Vorsorgeeinrichtung zurückgefordert werden.

Besteuerung von Leibrenten (Säule 3b)
Ab dem Steuerjahr 2025 wird der Ertragsanteil von Leibrenten nicht mehr pauschal mit 40 %, sondern neu auf Basis des aktuellen Zinsniveaus besteuert.

Mögliche Steuersenkung für tiefere Einkommen im Kanton Bern
Der Kanton Bern plant eine Steuersenkung zur Entlastung niedriger Einkommen. Die beiden Varianten der Steuerentlastung umfassen 190 bzw. 130 Mio. CHF. Vorgesehen sind eine Tarifsenkung für tiefe Einkommen und eine «merkliche Erhöhung» des sogenannten «Abzugs für bescheidene Einkommen». Zudem sollen Verheiratete bei der Vermögenssteuer durch eine höhere Freigrenze entlastet werden.

Ausgleich der kalten Progression bei Einkommenssteuer 2025
Um die «kalte Progression» auszugleichen, werden die Einkommenssteuertarife bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern ab 2025 angepasst. Da die Teuerung im relevanten Zeitraum unter 3 % liegt, bleiben die übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge für das Steuerjahr 2025 unverändert. Auf Bundesebene steigen hingegen ab dem Steuerjahr 2025 u. a. der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug auf jeweils 6'800 CHF (bisher 6'700 CHF). Personen in Ausbildung können künftig 100 CHF mehr (max. 13'000 CHF) für Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung abziehen.

Zinssätze für Steuern und Bundessteuern
Ab dem 1. Januar 2025 betragen der Verzugszinssatz, der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen und der Vergütungszinssatz bei bedingter Zahlungspflicht aufgrund des verminderten Zinsniveaus neu 4,5 % (bisher 4,75 %). Der Vergütungszinssatz auf freiwilligen Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer sinkt auf 0,75 % (bisher 1,25 %). Diese Zinssätze gelten für die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer.

Zinssätze Steuern / Kantons- und Gemeindesteuern
Ab dem 1. Januar 2025 gilt unverändert ein Verzugszins von 4 %. Der Vergütungszins beträgt 1% und der Vorauszahlungszins liegt neu bei 0.75 %.

Mehrwertsteuer

Teilrevision Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerverordnungen
Der Bundesrat hat die im Juni 2023 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im August 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt auch die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Ziel der Teilrevision ist die Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer. Die Änderungen sind in folgende Themenblöcke unterteilt: Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung.

Anpassung der MWST an Digitalisierung und Internationalisierung
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes führt die Plattformbesteuerung ein: Versandhandelsplattformen müssen künftig alle über sie abgewickelten Warenlieferungen deklarieren und versteuern. Bei Verstössen kann die Eidg. Steuerverwaltung Massnahmen wie Einfuhrverbote, die Vernichtung von Waren oder die Veröffentlichung betroffener Unternehmen ergreifen. Diese neue Regelung kann auch inländische Handelsplattformen betreffen.

Anpassung bei der Ortsdefinitionen
Der Leistungsort für Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Unterhaltung liegt nur dann am Tätigkeitsort, wenn die Leistung gegenüber physisch anwesenden Personen erbracht wird. Andernfalls gilt das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Reisebüros
Reiseleistungen, die von Reisebüros erbracht werden, sind künftig grundsätzlich von der Steuer ausgenommen, auch wenn die damit verbundenen Dienstleistungen vollständig im Inland erbracht werden. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug für diese Leistungen nicht mehr möglich.

Subventionen
Zahlungen eines Gemeinwesens, die ausdrücklich als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge bezeichnet werden, gelten nicht als Entgelt und somit als Subventionen im Sinne des MWSTG (Art. 18 Abs. 3 revMWSTG). Bereits jetzt ist es wichtig, in Verträgen oder Zusicherungen klarzustellen, dass es sich um Subventionen oder öffentlich-rechtliche Beiträge handelt.

Saldosteuersatz
Wechsel in die Saldosteuersatzmethode
Ab dem 1. Januar 2025 müssen beim Wechsel zur Saldosteuersatzmethode die Vorsteuern auf den Zeitwert des Warenlagers, der Betriebsmittel und der Anlagegüter als Eigenverbrauchssteuer gegenüber der Steuerverwaltung abgerechnet werden. Umgekehrt können beim Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Methode die Vorsteuern auf den Zeitwert zurückgefordert werden (Einlageentsteuerung).

Wegfall der Mischbranchen
Die Saldosteuersätze für Mischbranchen werden ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft. Gleichzeitig wird es möglich, mehr als zwei Saldosteuersätze zu beantragen, sofern deren Anteil an steuerbaren Leistungen am Gesamtumsatz mehr als 10 % beträgt.

Verbesserung der Betrugsbekämpfung
Als Massnahme gegen Serienkonkurse ermächtigt das revMWSTG die Eidg. Steuerverwaltung, neu von Geschäftsleitungsmitgliedern Sicherheiten zu verlangen, wenn sie bereits in mindestens zwei Konkursen anderer Unternehmen involviert waren

Die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten ist betrugsanfällig. Daher unterliegen diese Leistungen neu der Bezugsteuer, auch wenn es sich um Inlandsgeschäfte handelt.

Recht

Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse – ab 1. Januar 2025
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, um Schuldner davon abzuhalten, sich durch Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Die Änderungen umfassen:

  • Meldepflichten für Steuerbehörden: Steuerbehörden müssen Handelsregisterämter informieren, wenn juristische Personen innerhalb von drei Monaten nach Fristablauf keine unterzeichnete Jahresrechnung einreichen.
  • Abschaffung des rückwirkenden Opting-out: Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision ist ab 2025 nur noch für zukünftige Geschäftsjahre möglich und muss vor Beginn des Geschäftsjahres angemeldet werden.
  • Einführung einer Personensuche im Handelsregister: Über die Webseite des zentralen Firmenindexes (Zefix) wird eine gebührenfreie Suchfunktion eingerichtet, um die Rolle und Funktionen von Personen in juristischen Rechtseinheiten nachzuvollziehen, z. B. in Zusammenhang mit Konkursverfahren.
  • Nichtigkeit des Mantelhandels bei überschuldeten Gesellschaften: Der Handel mit überschuldeten Mantelgesellschaften wird als nichtig erklärt, was bedeutet, dass solche Geschäfte keine rechtlichen Folgen haben und als nie erfolgt behandelt werden.

Diese Massnahmen verfolgen das Ziel, die Transparenz zu erhöhen und Missbrauch im Wirtschaftsrecht zu verhindern.

Anpassung der Statuten an das neue Aktienrecht 2023
Im Rahmen der Aktienrechtsreform, die 2023 in Kraft trat, läuft die Frist für die Anpassung der Statuten von juristischen Personen Ende 2024 ab.

Sozialversicherungen

AHV- / IV-Rentenanpassung ab 2025
Die AHV- / IV-Renten steigen ab 1. Januar 2025 um 2,9 %, wie der Bundesrat am 28. August 2024 beschlossen hat. Die Minimalrente erhöht sich um 35 CHF auf 1'260 CHF pro Monat. In der 2. Säule wird der Koordinationsabzug auf 26'460 CHF (2024: 25'725 CHF) und die Eintrittsschwelle auf 22'680 CHF (2024: 22'050 CHF) angehoben. Bei der Säule 3a steigt der maximale Steuerabzug auf 7'258 CHF (2024: 7'056 CHF) für in der 2. Säule versicherte Personen und auf 36'288 CHF (2024: 35'280 CHF) für Personen ohne 2. Säule

Familienzulagen
Im Kanton Bern werden die Mindestansätze ab 1. Januar 2025 um 7,8 % erhöht. Die Kinderzulage steigt von 230 auf 250 CHF, die Ausbildungszulage von 290 auf 310 CHF pro Monat.

Einführung einer 13. AHV-Rente
Die 13. AHV-Altersrente soll ab 2026 jährlich im Dezember ausgezahlt werden und rund 4,2 Mia. CHF kosten. Die Finanzierung soll durch eine Anhebung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte erfolgen. Über diese Erhöhung muss im Rahmen einer Volksabstimmung entschieden werden. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 die Botschaft zur Umsetzung der Initiative verabschiedet. Damit die Erhöhung im Januar 2026 erfolgen kann, muss das Parlament die Vorlage bis März 2025 beraten und die Abstimmung spätestens im September 2025 stattfinden.

Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a (Anpassung der BVV3)
Ab 1. Januar 2026 können Beitragslücken in der Säule 3a rückwirkend für bis zu 10 Jahre eingekauft werden, beginnend am 1. Januar 2025. Der erste Einkauf kann frühestens 2026 für den eventuell zu wenig einbezahlten Betrag von 2025 erfolgen. Diese Möglichkeit ist an Bedingungen geknüpft und auf das jährliche Maximum des «kleinen Beitrags» beschränkt.

In eigener Sache

Neues Geschäftsleitungsmitglied
Seit dem 1. September 2024 verstärkt Herr Shabendhan Jeyatharan, dipl. Wirtschaftsprüfer, unsere Geschäftsleitung. Zuvor war er mehrere Jahre bei EY (Ernst & Young) tätig und bringt wertvolle Kenntnisse in Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung mit. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und heissen ihn herzlich willkommen!

Vom Wirtschaftsmagazin BILANZ erneut ausgezeichnet
Die unico thun ag wurde erneut mit dem Label «TOP Steuerexperten und Treuhänder» ausgezeichnet und belegte den 7. Rang in der Kategorie «Top Steuerberatungsfirmen mit 10 – 49 Mitarbeitenden». Vielen Dank unseren Kundinnen und Kunden und unserem engagierten Team.

Wirtschaftsmagazin «BILANZ»

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